
Steuern
Barclays Tagesgeld
Steuerliche Behandlung von Tages- und Festgeldzinsen
Grundsätzlich unterliegen Zinserträge aus Tages- und Festgeldkonten in Deutschland der Steuerpflicht gem. § 20 EStG. Der Gesetzgeber hält jedoch Möglichkeiten bereit, sich von der Abführung der Steuern auf Kapitalerträge – zumindest zu einem Teil – befreien zu lassen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Näheres hierzu und weitere nützliche Informationen zum Thema Steuern erfährst du hier.
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Mit einem Freistellungsauftrag beauftragst du Barclays, Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug freizustellen. Dies ist für Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 1.000 € pro Jahr (bei steuerlich gemeinsam veranlagten Ehepaaren 2.000 €) möglich. Bitte beachte, dass du die Möglichkeit hast, deinen Sparerfreibetrag auf mehrere Kreditinstitute zu verteilen.
Die Einreichung des Freistellungsauftrags kann nur erfolgen, sofern du der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegst und somit entweder deinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hast.
Und so erteilst du Barclays einen Freistellungsauftrag:
Im Online-Banking findest du im eingeloggten Zustand unter „Deine Daten" den Menüpunkt „Freistellungsauftrag und Steuerdaten". Online können jedoch nur Freistellungsaufträge für die Einzelveranlagung erfasst und geändert werden. Wenn du einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag erteilen oder ändern möchtest, verwende dazu bitte das vorgesehene PDF-Formular aus unserem Download-Bereich und sende uns dieses ausgefüllt und unterschrieben per Post zurück. Bei Fragen steht dir die Service-Hotline unter +49 40 890 99-921gerne zur Verfügung.
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Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) befreit Personen von der Versteuerung Ihrer Kapitalerträge, sofern diese aufgrund nur in geringer Höhe vorliegender Einkünfte voraussichtlich keine Einkommenssteuer zahlen müssen. In vielen Fällen betrifft dies Rentner und/oder Studenten.
Diese Bescheinigung wird dir von deinem zuständigen Finanzamt ausgestellt und muss uns rechtzeitig vorliegen, damit wir die Zinserträge von der Abführung der Abgeltungssteuer befreien können.
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Mit Wirkung zum 01. Januar 2009 wurde die Besteuerung von Kapitalerträgen umfassend neu geregelt. Die Abgeltungssteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer wird pauschal von sämtlichen Zinserträgen abgezogen, wodurch deine Kapitalerträge grundsätzlich steuerlich als „abgegolten" gelten. Barclays behält die Steuerabzugsbeträge ein und führt sie anonym an das Finanzamt ab.
Solltest du uns einen Freistellungsauftrag erteilt haben, greift diese Regelung mit Überschreitung des von dir freigestellten Zinsvolumens.
Nach Einreichung einer Nichtveranlagungsbescheinigung wird grundsätzlich keine Abgeltungssteuer abgeführt.
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Die Kirchensteuer wird ab 2015 gemäß der neuen gesetzlichen Regelung von uns automatisch abgeführt.
Dafür fragen wir seit 2014 jedes Jahr einmal beim Bundeszentralamt für Steuern deine Kirchensteuermerkmale ab. Damit ist der Kirchensteueranteil deiner Abgeltungssteuer abgegolten. Du musst in deiner Steuererklärung diesbezüglich nicht mehr tätig werden.
Wenn beim Bundeszentralamt hinterlegt ist, dass du keiner kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehörst, führen wir auch keine Kirchensteuer ab.
Wenn du nicht möchtest, dass das Bundeszentralamt für Steuern uns deine Kirchensteuermerkmale mitteilt, kannst du bis 30.06. eines Jahres mit einem Sperrvermerk widersprechen (www.formulare-bfinv.de). Das Bundeszentralamt meldet den Widerspruch an dein Finanzamt. Dann regelst du die Kirchensteuer wie gewohnt mit der Steuererklärung.
Wer ist betroffen von der Abfrage? Beim Bundeszentralamt für Steuern fragen wir die Kirchensteuermerkmale für alle natürlichen Personen an, die unbeschränkt in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind.
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Die Steuerbescheinigung wird dir jährlich automatisch im ersten Quartal per Post zugesendet.