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Grundsätzlich unterliegen Zinserträge aus Tagesgeldkonten in Deutschland der Steuerpflicht gem. § 20 EStG. Der Gesetzgeber hält jedoch Möglichkeiten bereit, sich von der Abführung der Steuern auf Kapitalerträge – zumindest zu einem Teil – befreien zu lassen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Näheres hierzu und weitere nützliche Informationen zum Thema Steuern erfährst du hier.
Um den Zinsertrag deines Tagesgeldkontos voll nutzen zu können, reiche bitte rechtzeitig bis zum 30.12.2024, 20 Uhr, deinen Freistellungsauftrag für 2024 bei uns ein. Dies ist bereits jetzt möglich.
Mit einem Freistellungsauftrag beauftragst du uns, Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug freizustellen. Du kannst hierbei deinen Sparerfreibetrag auf mehrere Kreditinstitute verteilen. Die Einreichung des Freistellungsauftrags kann nur erfolgen, sofern du der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegst und somit entweder deinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hast.
So erteilst du einen Freistellungsauftrag:
Um den Zinsertrag deines Tagesgeldkontos voll nutzen zu können, reiche bitte – falls noch nicht geschehen – deinen Freistellungsauftrag für das laufende Jahr ein. Dies ist ganzjährig, spätestens zum Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge möglich.
Eine rückwirkende Erfassung für das jeweils laufende Jahr ist möglich, sofern du den Freistellungsauftrag spätestens bis zum letzten Banktag des laufenden Jahres einreichst, in diesem Jahr ist dies der 30.12.2024.
Tipp: Solltest du deinen Freistellungsauftrag für das vorherige Jahr nicht eingereicht haben, kannst du abgeführte Steuern in deiner Steuererklärung berücksichtigen.
Du möchtest dein Tagesgeld-Konto kündigen?
Bitte beachte, dass du in diesem Fall dein Tagesgeld-Konto und deinen Freistellungsauftrag bei uns kündigst. Alle Informationen dazu findest du auf der Seite Produktkündigung.
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) befreit Personen von der Versteuerung Ihrer Kapitalerträge, sofern diese aufgrund nur in geringer Höhe vorliegender Einkünfte voraussichtlich keine Einkommenssteuer zahlen müssen. In vielen Fällen betrifft dies Rentner und/oder Studenten.
Diese Bescheinigung wird dir von deinem zuständigen Finanzamt ausgestellt und muss uns rechtzeitig vorliegen, damit wir die Zinserträge von der Abführung der Abgeltungssteuer befreien können.
Mit Wirkung zum 01. Januar 2009 wurde die Besteuerung von Kapitalerträgen umfassend neu geregelt. Die Abgeltungssteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer wird pauschal von sämtlichen Zinserträgen abgezogen, wodurch deine Kapitalerträge grundsätzlich steuerlich als „abgegolten" gelten. Wir behalten die Steuerabzugsbeträge ein und führen sie anonym an das Finanzamt ab.
Solltest du uns einen Freistellungsauftrag erteilt haben, greift diese Regelung mit Überschreitung des von dir freigestellten Zinsvolumens.
Nach Einreichung einer Nichtveranlagungsbescheinigung wird grundsätzlich keine Abgeltungssteuer abgeführt.
Die Kirchensteuer wird ab 2015 gemäß der neuen gesetzlichen Regelung von uns automatisch abgeführt.
Dafür fragen wir seit 2014 jedes Jahr einmal beim Bundeszentralamt für Steuern deine Kirchensteuermerkmale ab. Damit ist der Kirchensteueranteil deiner Abgeltungssteuer abgegolten. Du musst in deiner Steuererklärung diesbezüglich nicht mehr tätig werden.
Wenn beim Bundeszentralamt hinterlegt ist, dass du keiner kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehörst, führen wir auch keine Kirchensteuer ab.
Wenn du nicht möchtest, dass das Bundeszentralamt für Steuern uns deine Kirchensteuermerkmale mitteilt, kannst du bis 30.06. eines Jahres mit einem Sperrvermerk widersprechen (www.formulare-bfinv.de). Das Bundeszentralamt meldet den Widerspruch an dein Finanzamt. Dann regelst du die Kirchensteuer wie gewohnt mit der Steuererklärung.
Wer ist betroffen von der Abfrage? Beim Bundeszentralamt für Steuern fragen wir die Kirchensteuermerkmale für alle natürlichen Personen an, die unbeschränkt in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind.
Du erhältst deine Jahressteuerbescheinigung unaufgefordert bis Ende Februar des Folgejahres per Post.
Tipp: Um von dem Zinsertrag im laufenden Jahr in vollem Umfang zu profitieren, reiche rechtzeitig einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des Finanzamts ein. Alle Informationen dazu findest du auf dieser Seite. Eine rückwirkende Erfassung für das vorherige Jahr ist nicht möglich.